PETITION gegen Altersdiskriminierung in der Kirche

3. November 2025

PETITION

Am 9.11.2025 werden in den 5 katholischen Bistümern in NRW die Kirchenvorstände in den Pfarrgemeinden neu gewählt. Die Wahlen finden erstmals auf einer neuen, rein kirchenrechtlichen Grundlage statt: Am 1.11. 2024 ist in den Bistümern jeweils das weitgehend einheitliche Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz (KVVG) in Kraft getreten – mit einer altersdiskriminierenden Regelung.

Zeitgleich wurde das preußische Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) von 1924 nach 100 Jahren außer Kraft gesetzt. Es sah einen diskriminierungsfreien Zugang von Frauen (damals gegen den Willen der Preußischen Bischofskonferenz!) und älteren Menschen zum Kirchenvorstand vor. Das ist Vergangenheit: Erstmals werden bei den Kirchenvorstandswahlen 2025 Menschen mit 75 Jahren von der Wählbarkeit ausgeschlossen – eine klare Altersdiskriminierung. Dagegen wendet sich diese

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Schon im Gesetzgebungsverfahren haben viele Kirchengemeinden gegenüber den Generalvikariaten u.a. gefordert, die vorgesehene Altersgrenze für Kirchenvorstandsmitglieder zu streichen. Im Erzbistum Köln hat dies auch der Diözesanrat gefordert, die oberste Vertretung der Kirchenmitglieder. Der Katholikenaussschuss in Köln unterstützte die Petition gegen die Altersgrenze im Kirchenvorstand. Die verschiedenen Proteste führten zwar zu einer Verzögerung im Landtag NRW, haben aber nicht geholfen: Die neue Altersgrenze wurde in den Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn eingeführt. Auch wenn sie völlig ungewöhnlich für Wahlämter ist und weder in Gemeinde- und Stadträten noch bei den Wahlen zum Landtag oder zum Bundestag vorgesehen ist. Und: das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich noch eine ähnliche Altersgrenze für Notare für verfassungswidrig erklärt.

Gerade in heutigen Zeiten ist die neue Altersgrenze misslich, da die Kirchenvorstände bei den vorgesehehenen Gemeindefusionen besonders gefordert sind. Und wenn dann noch von 10 Mitgliedern des Kirchenvorstandes 3 erfahrene Mitglieder altersbedingt ausgeschlossen werden – wie dies in einzelnen Gemeinden vorkommt -, belastet dies den Kirchenvorstand nochmals und bringt seine Ehrenamtler an ihre Belastungsgrenze. Dagegen richtet sich diese

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