Göttliches Diskriminierungsverbot

Wer gibt uns das Recht, die eine Hälfte von Gottes menschlicher Schöpfung von der apostolischen Nachfolge Jesu auszuschliessen und insofern auf ihr Mitwirken am göttlichen Heilsplan zu verzichten? Gott sicherlich nicht.

stud. jur. canonici
  1. Der Ausschluss der Frauen von der (Diakon-, Priester-, Bischofs-) Weihe, die auch Ordination genannt wird, ist geregelt im Codex Juris Canonici von 1983 (CIC/1983), dem Recht der katholischen Kirche. Die Deutsche Übersetzung bestimmt in canon 1024:

Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann.

  1. Diese Regelung ist gleichlautend mit der Vorgängerregelung in CIC/1917 c. 968 § 1. Wer gegen sie verstösst, vollzieht keine wirksame Weihe und kann kirchenrechtlich bestraft werden. Da die Vorschrift den Männern Möglichkeiten (Rechte) einräumt, die den Frauen nicht gegeben werden, benachteiligt sie die Frauen. Sie sind nicht gleichberechtigt.
  2. Inwieweit die Regelung als göttliches Recht erachtet wird und daher unabänderlich ist, ist kirchenrechtlich umstritten (Puza, Die kirchenrechtlichen Grundlagen des männlichen Priesteramtes, Anuth, Frauendiakonat in der katholischen Kirche? ). Das kirchliche Lehramt geht davon aus. Papst Johannes Paul II. hat dies – unter Rückgriff auf die Erklärung Inter Insigniores der Kongregation der Glaubenslehre vom 15.10.1976 – im apostolischen Schreiben Ordinatio Sacerdotalis vom 22.5.1994 festgestellt. Er dekretierte, dass die Praxis der Kirche, nur Männern die Priesterweihe zu spenden, nicht dem veränderlichen Kirchenrecht zuzuschreiben sei, sondern die „göttliche Verfassung der Kirche betrifft und die Kirche keinerlei Vollmacht besitzt, Frauen die Priesterweihe zu spenden und dass sich alle Gläubigen der Kirche endgültig an diese Entscheidung zu halten haben“ (OS Nr. 4).
  3. Damit und mit der Interpretation der Kongregation für die Glaubenslehre vom 28. Oktober 1995, wonach die Lehre vom Priesterweihe-Ausschluss der Frauen „unfehlbar vorgetragen“ sei, hat das nachkonziliäre Lehramt c. 1024 mit einer kräftigen Armierung versehen, gleichsam eingemauert. Das mag eine defensive Reaktion darauf sein, dass die innere Überzeugungskraft und Akzeptanz der Regelung für Katholiken in vielen Ländern heute sehr gering geworden ist. Interessanterweise bezieht sich die „göttliche Verfassung der Kirche“ nur auf die Priesterweihe; die Diakonweihe, der Diakonat, wird für Frauen nicht ausgeschlossen.

50 Prozent der Talente von Christi Nachfolge pauschal auszuschliessen, grenzt an vorsätzliche Sabotage des göttlichen Heilsplanes. Und das in einer Zeit, in der die Welt die christliche Botschaft vielleicht noch nie so nötig hatte wie heute.

Katholischer Religionswissenschaftler
  1. Mit der ungewöhnlichen Anordnung an alle Katholiken, sich „endgültig an diese Entscheidung zu halten“, soll vermutlich ein diskursiver Flächenbrand ausgetreten werden. Dies mutet schon fast verzweifelt und hilflos angesichts der derzeitigen Entwicklung an. Ein Diskussionsverbot für Katholiken ist dies im übrigen nicht: Wer für über die Frauenweihe diskutiert, hält sich schliesslich gerade dadurch an diese Entscheidung; ansonsten würde er nicht diskutieren.
  2. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Regelung göttliches Recht enthält, obliegt dem kirchlichen Lehramt. Eine solche Qualifizierung kann aber auch durch das Lehramt oder durch den Papst selbst revidiert werden. Dies ist bereits mehrfach geschehen, auch bei „unfehlbaren“ Entscheidungen (s. causa „Ohrenbeichte“). Nach einer solchen Revision wäre dann die Immunität einer Vorschrift gegen Änderungen entfallen. Konkret bedeutet dies: Jeder Papst hat das Recht, die Äusserungen seines Vorgängers in OS Nr. 4 zu ändern, abzuschwächen oder aufzuheben. Er kann zu einer anderen Erkenntnis gelangen, was die göttliche Herkunft und kirchliche Verfügbarkeit des c. 1024 angeht.
  3. Nach dieser solchen Entqualifizierung des c. 1024 als göttliches Recht durch den Papst könnte in einem weiteren Schritt c. 1024 selbst derart geändert werden, dass die Frauenordination möglich wird. Das mag wie ein Trick zur Umgehung eines Schutzes anmuten, ist aber keiner: Die Erkenntnis, was als göttliches Recht zu betrachten ist, ist ein hermeneutischer Prozess, der fehlbaren Menschen anvertraut ist. Die Einsicht in ihre Fehlbarkeit bedeutet auch, Korrekturen an Erkenntnissen über das göttliche Recht vorzunehmen und zu akzeptieren.
  1. Die Einführung der Frauenweihe durch Änderung des c. 1024 ist allerdings rechtlich nicht nur erlaubt, sondern möglicherweise sogar geboten. Der Ausschluss der Frauen von der Weihe steht in einem Spannungsverhältnis zu dem göttlichen Gebot, die Diskriminierung der Frau zu beseitigen. Dieses Gebot könnte sich aus der von Papst Paul VI. am 7.12.1965 verkündeten Pastoralkonstitution Gaudium et spes ergeben, wonach „jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse … überwunden und beseitigt werden muss“, da die Diskriminierung „dem Plan Gottes widerspricht“ (GS Nr. 29 Abs. 2).
  2. Der innerkirchliche Bereich ist von diesem allgemein-gesellschaftlichen Gebot nicht ausgenommen: Zum einen macht das universelle Diskriminierungsverbot nicht vor den Toren der Kirche halt, da auch diese Teil der Gesellschaft ist. Zum anderen kann die Kirche nicht von der Gesellschaft etwas fordern, was sie selbst nicht zu geben bereit ist (argumentum ex Matthäus 7, 3-5).
  3. Aber handelt es sich hier wirklich um eine Diskriminierung? Die Kirche bestreitet dies. Schliesslich ist nicht jede Ungleichbehandlung ungerechtfertigt und damit diskriminierend. Gerechtfertigt kann eine Ungleichbehandlung aus 2 Gründen sein: Zum einen wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wenn sie von Gott gewollt wäre. Dies muss jedoch verneint werden; wie oben gezeigt wurde, entspricht der Ausschluss der Frauen von der Weihe gerade nicht einem göttlichen Willen (s.o. Christi Wille). Zum anderen könnte ein guter Grund, ein Vernunftgrund für die Ungleichbehandlung vorliegen.
  4. Die Kirche führt als solchen Grund an, dass der Priester das Abbild von Christus als Mann sei und daher selbst auch männlich sein müsse. Unabhängig davon, ob das Postulat der Abbildhaftigkeit nicht sehr zweifelhaft erscheint, stellt sich die Frage, warum nicht eine Frau als Priesterin gleichermassen ein Abbild von Christus sein kann. Schliesslich kommt es nicht auf Eigenschaften wie Hautfarbe, Alter oder Geschlecht an, wenn Christus als Heilsbringer wirkt. Dementsprechend sagt die Bibel auch, durch Christus sei Gott Mensch geworden, nicht Mann (Johannes 1,14, Philipper 2,7). Christus hätte nach der Bibel also auch eine Frau sein können und auch als Tochter Gottes die Menschen mit ihrem Tod erlösen können (hätte die Kirche dann die Männer von der Weihe ausgeschlossen?). Sein Geschlecht ist ohne Relevanz für sein Wirken.

Eine Tradition ist nichts wert, wenn sie auf Irrtum beruht. Denn Fehler werden nicht ungeschehen, wenn man sie wiederholt, sondern schlimmer.

Kirchen-Journalist
  1. Und nicht zuletzt aus der Forschung wissen wir, dass die Ausformung der Geschlechtlichkeit im Menschen sich weitgehend im Fortpflanzungsbezug erschöpft und darüber hinaus kaum fassbare Auswirkungen zeitigt. Um Fortpflanzung geht es aber gerade nicht im katholischen Priestertum, wie Christus gezeigt hat. Die Männlichkeit ist sicherlich Christi unwichtigste Eigenschaft. Also ist auch die menschliche Ausdifferenzierung in Mann und Frau ohne Relevanz für das Priestertum und bedarf darin keiner Abbildung. Im Gegenteil: Wer der männlichen Geschlechtlichkeit diesbezügliche Relevanz zuspricht, lädt das Priestertum mit einer nichtjesuanischen, sexuellen Komponente auf.
  2. Wie immer man es auch betrachtet, im Ergebnis ist das Geschlecht unmassgeblich für die Erfüllung der göttlichen Mission. Damit ist es auch für die priesterlichen Abbilder Christi unmassgeblich. Die Fixierung auf das Geschlecht des Priesters ist oberflächlich, hat keinen tieferen Sinn. Das Mysterium der Weihe wird in seiner christlichen Tiefe letztlich nicht verstanden. Auch eine Frau als Priesterin kann wesenhaft Abbild Christi sein (und Braut der Kirche). Die Ungleichbehandlung der Frauen erfolgt somit ohne tragfähigen geschlechterbezogenen Grund. Sie ist ungerechtfertigt und daher diskriminierend.
  3. Damit enthält das Kirchenrecht, soweit es derzeit erkannt und festgestellt wurde, widersprüchliche Regelungen: Es enthält einerseits eine geschlechtliche Diskriminierung und andererseits das Diskriminierungsverbot. Dieser normative Konflikt (Normenkollision) ist zugunsten des Diskriminierungsverbotes zu lösen. Dieses besitzt als Grundrecht einen höheren Rang und ist von universeller Geltung. Es wird durch eine mögliche Ausnahmeregelung (lex specialis) wie den c. 1024 nicht eingeschränkt; dafür mangelt es dafür an guten Gründen, wie zuvor gezeigt wurde.
  4. Die umfassende und einschlägige Geltung des göttlichen Diskriminierungsverbotes gerade auch in Fragen von Beruf und Berufung wurde vom II. Vatikanischen Konzil betont, als es ausdrücklich von einer Diskriminierung spricht, „wenn man etwa der Frau das Recht der freien Wahl des Gatten oder des Lebensstandes oder die gleiche Stufe der Bildungsmöglichkeit … wie sie dem Mann zuerkannt wird, verweigert“ (GS Nr. 29 Abs. 3). Das Diskriminierungsverbot gebietet damit die Beseitigung des c. 1024, um die Konsistenz (Widerspruchsfreiheit) des erkannten göttlichen Rechtes herzustellen.
  1. In gesichtswahrender Form dürfte dies nicht leicht sein, da zuerst die 1994 durch Papst Johannes Paul II. erfolgte Armierung entfernt werden muss, die c. 1024 dem kirchlichen Zugriff derzeit entzieht. Eine Begründung könnte im Hinweis auf die seitdem stattgefundene gesellschaftliche Entwicklung liegen. Durch sie wurde die – von Johannes XXIII. in der Enzyklika Pacem in terris vom 11.4.1963 hellsichtig vorausgesehene – „Teilnahme der Frau am öffentlichen Leben“ in den christlichen Regionen erheblich beschleunigt. Die Frau sei sich ihrer Menschenwürde heutzutage immer mehr bewusst, was „ein Zeichen der Zeit“ sei (Nr. 22).
  2. Der Prozess dieser epochalen Umkehr dürfte viel Zeit benötigen, vielleicht zu viel Zeit, um dem schwindenden Vertrauensverlust noch rechtzeitig entgegenzuwirken. Jedenfalls dürfte der Prozess mit einer vorsichtigen Distanzierung von der Armierung des c. 1024 durch OS Nr. 4 beginnen, ehe diese dann später aufgegeben wird, um c. 1024 änderbar zu machen.

Wieso haben wir die apostolische Nachfolge nur einer begrenzten Gruppe von Menschen anvertraut? Für Gott müssen wir alles geben.

Mitglied eines Männerordens
  1. Einen ersten kleinen Schritt in diese Richtung könnte Papst Franziskus anlässlich seiner „Regierungserklärung“ (Apostolisches Schreiben Evangelii Gaudium vom 24.11.2013) gemacht haben. Als „kirchliche Herausforderung“ betrachtet er die innerkirchliche Aufwertung der Frau: „Doch müssen die Räume für eine wirksamere weibliche Gegenwart in der Kirche noch erweitert werden“ (Nr. 103). Leider hat Papst Franziskus in seinem nachsynodalen Schreiben Querida Amonzonia vom 2.2.2020 (Nr. 100-104) aufkeimende Hoffnungen wieder zunichte gemacht.
  2. Zweifel an der Richtigkeit des von Johannes Paul II. postulierten kirchlichen Unverfügbarkeit des männlichen Priestertums (OS Nr. 4) können selbstverständlich geäussert werden. Sie unterliegen der Meinungsfeiheit, die auch in der Kirche als Menschenrecht anerkennt wird – auch wenn daran augrund inquisitionsmässiger Massnahmen immer wieder Zweifel bestehen. Mutig befand die Generaloberin der Oberzeller Franziskanerinnen Katharina Ganz 2019, dass die Franziskanerinnen den Ausschluss der Frauen von Weiheämtern „nicht als unverrückbare göttliche Weisung anerkennen können“.
  3. Papst Franziskus scheint zwar dem Diakonat der Frau positiv gegen über zu stehen, wie die erneute Einsetzung einer Kommission 2020 zeigt. Aber das Priestertum der Frau lehnt er bisher ab. Seit 2023 gibt es jedoch Bewegung: Als erster Kardinal stellte Jean-Claude Hollerich die Endgültigkeit der Lehre in Frage. Das Verbot der Frauenordination sei „wahrscheinlich“ keine unfehlbare Lehre des Papstes. „Mit der Zeit“ könne ein Papst diese Frage anders entscheiden. Papst Franziskus scheint dies ähnlich zusehen. In einem am 2. Oktober 2023 kurz vor der Bischofssynode veröffentlichten Schreiben vertritt er die Auffassung, dass das letzte Wort im Streit über die Priesterweihe für Frauen noch nicht gesprochen sei.
  4. Nach Auffassung des Kirchenrechtlers Norbert Lüdecke ist die Frage nach der Endgültigkeit oder Unfehlbarkeit von Ordinatio sacerdotalis letzlich irrelevant. Denn der Mensch ist anders als Gott nicht vor einem Irrtum gefeit. „Wenn es bessere Argumente zur Bestreitung der Unfehlbarkeit der Lehre von Ordinatio Sacerdotalis gibt, dann müssen sie wegen des Grundsatzes des c. 749 § 3 CIC vorgetragen werden. Dies liefe darauf hinaus, dass der Papst in Ausübung seines ordentlichen Lehramtes irrtümlich eine Lehre für irreformabel erklärt hätte“ (Norbert Lüdecke: Also doch ein Dogma? Heidelberg 2000, S. 117).

Fazit: Das konziliäre Verbot der „Diskriminierung wegen des Geschlechts“ von 1965 besitzt als Grundrecht universelle Geltung innnerhalb und ausserhalb der Kirche. Daher ist der Ausschluss der Frauen von der Weihe ohne tragfähige geschlechterbezogene Begründung „zu beseitigen, da er Gottes Plan widerspricht“.